RS OGH 1963/10/17 2Ob226/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1963
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Norm

ABGB §1327 c1
ASVG §332 A
  1. ABGB § 1327 heute
  2. ABGB § 1327 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ASVG § 332 heute
  2. ASVG § 332 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. ASVG § 332 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  4. ASVG § 332 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  5. ASVG § 332 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  6. ASVG § 332 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Rechtssatz

Der Witwe eines bei einem Verkehrsunfall Getöteten können Schadenersatzforderungen des Schädigers, die aus einem Mitverschulden des Getöteten abgeleitet werden, überhaupt nur dann im Prozeß compensando eingewendet werden, wenn sie Erbin nach ihrem Gatten ist. Dies gilt auch für den Fall, als der Sozialversicherer die auf ihn übergegangenen Ansprüche der Witwe nach § 1327 ABGB im Rahmen des § 332 ASVG gegenüber dem Schädiger geltend macht.Der Witwe eines bei einem Verkehrsunfall Getöteten können Schadenersatzforderungen des Schädigers, die aus einem Mitverschulden des Getöteten abgeleitet werden, überhaupt nur dann im Prozeß compensando eingewendet werden, wenn sie Erbin nach ihrem Gatten ist. Dies gilt auch für den Fall, als der Sozialversicherer die auf ihn übergegangenen Ansprüche der Witwe nach Paragraph 1327, ABGB im Rahmen des Paragraph 332, ASVG gegenüber dem Schädiger geltend macht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0031713

Dokumentnummer

JJR_19631017_OGH0002_0020OB00226_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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