Norm
ABGB §91 BRechtssatz
1) Keine absolute eheherrliche Gewalt des Mannes.
2) Die Ehegattin hat, auch wenn sie selbst nicht Mieterin der ehelichen Wohnung ist, im Rahmen ihres Unterhaltsanspruches auf Grund ihrer familienrechtlichen Stellung ein Recht auf Mitbenützung der ehelichen Wohnung; sie ist daher auch grundsätzlich berechtigt, Besuche, die nur ihr gelten, zu empfangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0047071Dokumentnummer
JJR_19631017_OGH0002_0050OB00289_6300000_001