Norm
AKB §10 Abs1Rechtssatz
Kümmert sich der Versicherer trotz Verständigung nicht um den Haftpflichtprozeß, so muß er auch für die Kosten aufkommen, die durch die Erhebung einer Einrede der Aufrechnung entstanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0081152Dokumentnummer
JJR_19631023_OGH0002_0070OB00272_6300000_002