Norm
ZPO §29 Abs2Rechtssatz
Über die Frage der Einschreiterbefugnis nach § 29 Abs 2 ZPO hat das Gericht, bei dem der Bevollmächtigte einschreitet, nach pflichtgemäßen Ermessen und abschließend zu befinden. Gegen die Zulassung gibt es kein Rechtsmittel.Über die Frage der Einschreiterbefugnis nach Paragraph 29, Absatz 2, ZPO hat das Gericht, bei dem der Bevollmächtigte einschreitet, nach pflichtgemäßen Ermessen und abschließend zu befinden. Gegen die Zulassung gibt es kein Rechtsmittel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0035846Dokumentnummer
JJR_19631024_OGH0002_0050OB00286_6300000_001