RS OGH 1963/10/24 11Os82/63, 11Os236/63, 2Ob105/74 (2Ob106/74), 2Ob39/78, 2Ob63/78, 2Ob51/79, 8Ob284

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Veröffentlicht am 24.10.1963
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Norm

StVO 1960 §12 Abs2 2

Rechtssatz

Wenn sich ein Lastkraftwagenzug, der nach rechts einzubiegen beabsichtigt, durch die Beschaffenheit eines solchen Fahrzeuges bedingt, vor einer Kreuzung so weit vom rechten Straßenrand einordnet, daß ein Fahrstreifen freibleibt, ergibt sich eine unklare und gefährliche Verkehrssituation, die von dem Lenker des Lastkraftwagenzuges, wie auch von Lenkern von Fahrzeugen, die den rechten Fahrstreifen benützen, eine besondere Vorsicht (namentlich Anhaltebereitschaft) und Aufmerksamkeit erfordert, bis durch Kontaktaufnahme die Verkehrssituation geklärt ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 82/63
    Entscheidungstext OGH 24.10.1963 11 Os 82/63
  • 11 Os 236/63
    Entscheidungstext OGH 27.02.1964 11 Os 236/63
  • 2 Ob 105/74
    Entscheidungstext OGH 04.04.1974 2 Ob 105/74
    Beisatz: Die besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit und die Verpflichtung, sich zu überzeugen, ob das Einbiegen im Hinblick auf den in der rechten Fahrbahnhälfte nachflutenden Verkehr gefahrlos möglich ist haben auch dort zu gelten, wo das Linksausschwenken zum Zwecke des Rechtseinbiegens nicht nur durch die Beschaffenheit des Fahrzeuges, sondern zusätzlich noch durch die Beschaffenheit der Einfahrt, in die eingebogen werden soll, erzwungen wird. (T1) Veröff: ZVR 1975/68 S 107
  • 2 Ob 39/78
    Entscheidungstext OGH 27.04.1978 2 Ob 39/78
  • 2 Ob 63/78
    Entscheidungstext OGH 01.06.1978 2 Ob 63/78
    Vgl; Veröff: ZVR 1979/31 S 45
  • 2 Ob 51/79
    Entscheidungstext OGH 24.04.1979 2 Ob 51/79
  • 8 Ob 284/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 8 Ob 284/82
    Auch
  • 8 Ob 48/87
    Entscheidungstext OGH 08.07.1987 8 Ob 48/87
    Auch; Beis wie T1 nur: Die besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit und die Verpflichtung, sich zu überzeugen, ob das Einbiegen im Hinblick auf den in der rechten Fahrbahnhälfte nachflutenden Verkehr gefahrlos möglich ist. (T2)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0074199

Dokumentnummer

JJR_19631024_OGH0002_0110OS00082_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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