Rechtssatz
Aus den Geboten der Abs 2 und 5 des § 89 StVO, die Blockierung eines Fahrstreifens durch ein unbeleuchtetes Fahrzeug den auf dem Fahrstreifen herannahenden Fahrzeugen unverzüglich anzuzeigen, und ein Fahrzeug, das wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortsetzen kann, von der Fahrbahn ehestens zu entfernen, kann nicht geschlossen werden, daß der Lenker des eine Gefahrenquelle bildenden havarierten Fahrzeuges nicht daneben in jeder anderen zumutbaren Weise zu Verringerung der durch ihn verursachten Gefahr beitragen müsse.Aus den Geboten der Absatz 2 und 5 des Paragraph 89, StVO, die Blockierung eines Fahrstreifens durch ein unbeleuchtetes Fahrzeug den auf dem Fahrstreifen herannahenden Fahrzeugen unverzüglich anzuzeigen, und ein Fahrzeug, das wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortsetzen kann, von der Fahrbahn ehestens zu entfernen, kann nicht geschlossen werden, daß der Lenker des eine Gefahrenquelle bildenden havarierten Fahrzeuges nicht daneben in jeder anderen zumutbaren Weise zu Verringerung der durch ihn verursachten Gefahr beitragen müsse.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0027515Dokumentnummer
JJR_19631029_OGH0002_0110OS00159_6300000_001