Norm
JN §104 Abs1 ARechtssatz
Eine Vollmacht zum Abschluß der Gerichtsstandvereinbarung ist dann nicht zu verlangen, wenn die klagende Partei durch Einbringung der Klage und Vorlage der Gerichtsstandvereinbarung den verbindlichen Nachweis erbringt, daß sie zu der in ihrem Vollmachtsnamen abgeschlossenen Vereinbarung steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0046878Dokumentnummer
JJR_19631031_OGH0002_0050OB00299_6300000_002