RS OGH 1963/10/31 5Ob299/63

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Veröffentlicht am 31.10.1963
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Norm

JN §104 Abs1 A

Rechtssatz

Eine Vollmacht zum Abschluß der Gerichtsstandvereinbarung ist dann nicht zu verlangen, wenn die klagende Partei durch Einbringung der Klage und Vorlage der Gerichtsstandvereinbarung den verbindlichen Nachweis erbringt, daß sie zu der in ihrem Vollmachtsnamen abgeschlossenen Vereinbarung steht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 299/63
    Entscheidungstext OGH 31.10.1963 5 Ob 299/63
    Veröff: MietSlg 15609

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0046878

Dokumentnummer

JJR_19631031_OGH0002_0050OB00299_6300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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