Norm
StPO §187Rechtssatz
Auch ein dem Untersuchungsrichter ordnungsgemäß zur Zensur vorgelegter Brief eines Untersuchungshäftlings ist ein taugliches Mittel zur Begehung des Verbrechens nach den §§ 197, 199 lit a StG durch Bewerbung um ein vor Gericht abzulegendes falsches Zeugnis.Auch ein dem Untersuchungsrichter ordnungsgemäß zur Zensur vorgelegter Brief eines Untersuchungshäftlings ist ein taugliches Mittel zur Begehung des Verbrechens nach den Paragraphen 197, 199, Litera a, StG durch Bewerbung um ein vor Gericht abzulegendes falsches Zeugnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0097755Dokumentnummer
JJR_19631105_OGH0002_0090OS00131_6300000_001