Norm
AußStrG §16Rechtssatz
§ 16 AußStrG gilt nicht für die Anfechtung von Rekursentscheidungen über beim Außerstreitgericht als Titelgericht gestellte Exekutionsanträge.Paragraph 16, AußStrG gilt nicht für die Anfechtung von Rekursentscheidungen über beim Außerstreitgericht als Titelgericht gestellte Exekutionsanträge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002356Im RIS seit
06.11.1963Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023