Norm
StPO §3Rechtssatz
Das Gericht ist nach Verkündung eines verurteilenden Erkenntnisses verpflichtet, den Angeklagten nicht nur über die ihm zustehenden Rechtsmittel, sondern auch - soferne nicht offenkundig ist, daß die Veraussetzungen des § 41 Abs 2 StPO nicht gegeben sind - darüber zu belehren, daß er berechtigt sei, sich bei Zutreffen dieser Voraussetzungen zur Ausführung der Rechtsmittel eines Armenvertreters zu bedienen.Das Gericht ist nach Verkündung eines verurteilenden Erkenntnisses verpflichtet, den Angeklagten nicht nur über die ihm zustehenden Rechtsmittel, sondern auch - soferne nicht offenkundig ist, daß die Veraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, StPO nicht gegeben sind - darüber zu belehren, daß er berechtigt sei, sich bei Zutreffen dieser Voraussetzungen zur Ausführung der Rechtsmittel eines Armenvertreters zu bedienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0096187Dokumentnummer
JJR_19631107_OGH0002_0100OS00267_6300000_001