RS OGH 1989/2/6 Bkd73/63, Bkd78/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1963
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Norm

DSt 1872 §13 litb
DSt 1872 §17

Rechtssatz

Ist ein Rechtsanwalt ungeachtet der ausgesprochenen Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft - sei es gemäß § 13 lit b DSt 1872, sei es gemäß § 17 DSt 1872 - während der Zeit der Einstellung als Rechtsanwalt tätig geworden, dann schreibt § 13 lit b DSt 1872 den Ausspruch der Streichung zwingend vor. Auch die Verwaltung fremden Vermögens gehört zur Tätigkeit des Rechtsanwaltes.Ist ein Rechtsanwalt ungeachtet der ausgesprochenen Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft - sei es gemäß Paragraph 13, Litera b, DSt 1872, sei es gemäß Paragraph 17, DSt 1872 - während der Zeit der Einstellung als Rechtsanwalt tätig geworden, dann schreibt Paragraph 13, Litera b, DSt 1872 den Ausspruch der Streichung zwingend vor. Auch die Verwaltung fremden Vermögens gehört zur Tätigkeit des Rechtsanwaltes.

Entscheidungstexte

  • Bkd 73/63
    Entscheidungstext OGH 08.11.1963 Bkd 73/63
    Veröff: AnwBl 1964,123
  • Bkd 78/88
    Entscheidungstext OGH 06.02.1989 Bkd 78/88
    Vgl auch; nur: Ist ein Rechtsanwalt ungeachtet der ausgesprochenen Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft während der Zeit der Einstellung als Rechtsanwalt tätig geworden, dann schreibt § 13 lit b DSt 1872 den Ausspruch der Streichung zwingend vor. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0055769

Dokumentnummer

JJR_19631108_OGH0002_000BKD00073_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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