Norm
GlSpV §1Rechtssatz
Glückspielartiger Warenvertrieb durch Lieferung von "Verkaufsaufstellern", die zur Teilnahme an einer Verlosung berechtigen, an die Besteller von Waren ("Schwarzkopf - Verlosung"). Die Glückspielverordnung ist nicht nur beim Vertrieb an Letztverbraucher anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0060444Dokumentnummer
JJR_19631112_OGH0002_0040OB00351_6300000_001