Norm
GlSpV §1Rechtssatz
Ein "Zufall" im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn der Eintritt des Erfolges weder vom zielbewußten Handeln und der Geschicklichkeit des Leistungsansprechers, noch allein vom Belieben des Leistungspflichten abhängt, sondern noch weitere Bedingungen hinzutreten müssen, die außerhalb des Willens dieser Personen liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0060352Dokumentnummer
JJR_19631112_OGH0002_0040OB00345_6300000_001