Norm
JN §29Rechtssatz
Durch die Übersendung der Geburtsanzeige an das nach § 72 JN zuständige Bezirksgericht wurde die Vormundschaftssache bei diesem Gericht rechtmäßigerweise anhängig gemacht. Es bleibt daher gemäß § 29 JN, solange nicht eine Übertragung nach § 111 JN an ein anderes Gericht erfolgt, zur Führung der Vormundschaftssache zuständig.Durch die Übersendung der Geburtsanzeige an das nach Paragraph 72, JN zuständige Bezirksgericht wurde die Vormundschaftssache bei diesem Gericht rechtmäßigerweise anhängig gemacht. Es bleibt daher gemäß Paragraph 29, JN, solange nicht eine Übertragung nach Paragraph 111, JN an ein anderes Gericht erfolgt, zur Führung der Vormundschaftssache zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0046115Dokumentnummer
JJR_19631113_OGH0002_0060ND00203_6300000_001