RS OGH 1963/11/13 6Nd203/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1963
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Norm

JN §29
JN §72
JN §111
  1. JN § 72 gültig von 01.01.1978 bis 01.01.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. JN § 111 heute
  2. JN § 111 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 111 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 111 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Durch die Übersendung der Geburtsanzeige an das nach § 72 JN zuständige Bezirksgericht wurde die Vormundschaftssache bei diesem Gericht rechtmäßigerweise anhängig gemacht. Es bleibt daher gemäß § 29 JN, solange nicht eine Übertragung nach § 111 JN an ein anderes Gericht erfolgt, zur Führung der Vormundschaftssache zuständig.Durch die Übersendung der Geburtsanzeige an das nach Paragraph 72, JN zuständige Bezirksgericht wurde die Vormundschaftssache bei diesem Gericht rechtmäßigerweise anhängig gemacht. Es bleibt daher gemäß Paragraph 29, JN, solange nicht eine Übertragung nach Paragraph 111, JN an ein anderes Gericht erfolgt, zur Führung der Vormundschaftssache zuständig.

Entscheidungstexte

  • 6 Nd 203/63
    Entscheidungstext OGH 13.11.1963 6 Nd 203/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0046115

Dokumentnummer

JJR_19631113_OGH0002_0060ND00203_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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