RS OGH 1963/11/21 5Ob321/63, 7Ob535/81, 8Ob1016/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1963
beobachten
merken

Norm

ABGB §1415
ABGB §1416
ABGB §1438 Ac

Rechtssatz

Bei einer Mehrheit von Forderungen ist der Schuldner, der eine Gegenforderung aufrechnen will, an die Folgeordnung gebunden, nach der gemäß den §§ 1415, 1416 ABGB die Zahlung eines Schuldners mehrerer Forderungen zu verrechnen ist (Gschnitzer, aaO S 500, GlU 10682). Es ist die Bestimmung des § 1415 ABGB anzuwenden, wonach diejenige Forderung für abgetragen gehalten wird, die der Schuldner, mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen, sich ausdrücklich erklärt hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 321/63
    Entscheidungstext OGH 21.11.1963 5 Ob 321/63
  • 7 Ob 535/81
    Entscheidungstext OGH 07.05.1981 7 Ob 535/81
  • 8 Ob 1016/95
    Entscheidungstext OGH 28.09.1995 8 Ob 1016/95
    Auch; nur: Es ist die Bestimmung des § 1415 ABGB anzuwenden, wonach diejenige Forderung für abgetragen gehalten wird, die der Schuldner, mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen, sich ausdrücklich erklärt hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0033310

Dokumentnummer

JJR_19631121_OGH0002_0050OB00321_6300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten