Norm
ABGB §1415Rechtssatz
Bei einer Mehrheit von Forderungen ist der Schuldner, der eine Gegenforderung aufrechnen will, an die Folgeordnung gebunden, nach der gemäß den §§ 1415, 1416 ABGB die Zahlung eines Schuldners mehrerer Forderungen zu verrechnen ist (Gschnitzer, aaO S 500, GlU 10682). Es ist die Bestimmung des § 1415 ABGB anzuwenden, wonach diejenige Forderung für abgetragen gehalten wird, die der Schuldner, mit Einwilligung des Gläubigers tilgen zu wollen, sich ausdrücklich erklärt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0033310Dokumentnummer
JJR_19631121_OGH0002_0050OB00321_6300000_002