RS OGH 1963/11/22 1Ob159/63

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Veröffentlicht am 22.11.1963
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Rechtssatz

Für einen Anspruch, den der Obmann einer Wassergenossenschaft für diese aus einem Konflikt ableitet, in den er mit einem anderen Genossenschaftsfunktionär im Rahmen der Selbstverwaltung der Genossenschaft geraten ist, ist der ordentliche Rechtsweg unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0046012

Dokumentnummer

JJR_19631122_OGH0002_0010OB00159_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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