Norm
ABGB §870 DIIRechtssatz
Die Drohung mit Klage, Exekution oder Konkursantrag ist auch dann nicht unerlaubt, wenn sie nicht zur Bewirkung der geschuldeten Leistung durch den Schuldner, sondern zur Bewirkung der Aufnahme eines Angehörigen ( der Lebensgefährtin ) des Schuldners zur Bezahlung der geschuldeten Leistung angewendet wird ( Gschnitzer-Klang, Komm 2, IV. Band, bei § 870 ABGB. unter III b S 104
f. ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0014876Dokumentnummer
JJR_19631126_OGH0002_0080OB00302_6300000_001