RS OGH 1963/11/26 7Ob303/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1963
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Norm

ABGB §879 Abs1 CI
ABGB §1174

Rechtssatz

Niemand darf aus unerlaubten Handlungen Gewinn ziehen. Ein darauf abzielendes Rechtsgeschäft ist nichtig (mit dem Kondiktionsverbot des § 1174 ABGB hat dies nichts zu tun). Kläger hat den Beklagten veranlaßt, der Schuld eines Dritten an den Kläger beizutreten, um so für seine bereits uneinbringliche Forderung eine zusätzliche Sicherheit zu erlangen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 303/63
    Entscheidungstext OGH 26.11.1963 7 Ob 303/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0024954

Dokumentnummer

JJR_19631126_OGH0002_0070OB00303_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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