Norm
ABGB §879 Abs1 CIRechtssatz
Niemand darf aus unerlaubten Handlungen Gewinn ziehen. Ein darauf abzielendes Rechtsgeschäft ist nichtig (mit dem Kondiktionsverbot des § 1174 ABGB hat dies nichts zu tun). Kläger hat den Beklagten veranlaßt, der Schuld eines Dritten an den Kläger beizutreten, um so für seine bereits uneinbringliche Forderung eine zusätzliche Sicherheit zu erlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0024954Dokumentnummer
JJR_19631126_OGH0002_0070OB00303_6300000_001