Norm
ABGB §1040Rechtssatz
Die Willenserklärung, mit der der Eigentümer die Vornahme eines Geschäftes ablehnt, darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0024975Dokumentnummer
JJR_19631126_OGH0002_0080OB00291_6300000_002