RS OGH 1963/11/27 3Ob161/63

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Veröffentlicht am 27.11.1963
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Norm

EO §79
Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD allg
  1. EO § 79 heute
  2. EO § 79 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 79 gültig von 01.12.2016 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  4. EO § 79 gültig von 01.10.1995 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 79 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Die unmittelbare Zustellung der Klage mittels internationalen Rückscheins ist unzulässig. Entscheidend ist nach Art 2 Z 2 lit a und Art 7 Abs 2 des Deutsch-Österreichischen Vollstreckungsvertrages, ob die Zustellung der Klage ordnungsgemäß war. War dies nicht der Fall, dann kann dieser Mangel nicht mehr durch die ordnungsgemäße Zustellung des Versäumungsurteiles behoben werden.Die unmittelbare Zustellung der Klage mittels internationalen Rückscheins ist unzulässig. Entscheidend ist nach Artikel 2, Ziffer 2, Litera a und Artikel 7, Absatz 2, des Deutsch-Österreichischen Vollstreckungsvertrages, ob die Zustellung der Klage ordnungsgemäß war. War dies nicht der Fall, dann kann dieser Mangel nicht mehr durch die ordnungsgemäße Zustellung des Versäumungsurteiles behoben werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 161/63
    Entscheidungstext OGH 27.11.1963 3 Ob 161/63

Schlagworte

Internationale Abkommen; Zweiseitige Abkommen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1960/105)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002353

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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