Norm
USchG 1960 §1 Abs2Rechtssatz
Eine Strafe kann, von Ausnahmen (zB § 294 Abs 1 StPO) abgesehen, erst dann vollstreckt werden (oder durch Anrechnung als vollstreckt gelten), wenn das ihr zugrunde liegende Urteil rechtskräftig geworden ist. Innerhalb der letzten drei Jahre schon einmal einschlägig im Sinne des § 1 Abs 2 USchG 1960 "bestraft" worden ist daher, wer eine über ihn rechtskräftig verhängte Strafe wenigstens teilweise (eventuell durch Anrechnung einer Vorhaft) verbüßt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0076708Dokumentnummer
JJR_19631202_OGH0002_0100OS00234_6300000_001