RS OGH 1963/12/2 10Os234/63, 10Os98/64

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Veröffentlicht am 02.12.1963
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Norm

USchG 1960 §1 Abs2

Rechtssatz

Eine Strafe kann, von Ausnahmen (zB § 294 Abs 1 StPO) abgesehen, erst dann vollstreckt werden (oder durch Anrechnung als vollstreckt gelten), wenn das ihr zugrunde liegende Urteil rechtskräftig geworden ist. Innerhalb der letzten drei Jahre schon einmal einschlägig im Sinne des § 1 Abs 2 USchG 1960 "bestraft" worden ist daher, wer eine über ihn rechtskräftig verhängte Strafe wenigstens teilweise (eventuell durch Anrechnung einer Vorhaft) verbüßt hat.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 234/63
    Entscheidungstext OGH 02.12.1963 10 Os 234/63
  • 10 Os 98/64
    Entscheidungstext OGH 20.10.1964 10 Os 98/64
    Veröff: EvBl 1965/100 S 133 = JBl 1965,327

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0076708

Dokumentnummer

JJR_19631202_OGH0002_0100OS00234_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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