Norm
StPO §170 Z7Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO ist nicht gegeben, wenn die Beeidigung des Zeugen im Sinne des § 247 Abs 3 StPO vorerst ausgesetzt wurde und der Gerichtshof nach dessen Vernehmung die Beeidigung deshalb unterläßt, weil er die Voraussetzungen des § 170 Z 7 StPO für gegeben ansieht.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 3, StPO ist nicht gegeben, wenn die Beeidigung des Zeugen im Sinne des Paragraph 247, Absatz 3, StPO vorerst ausgesetzt wurde und der Gerichtshof nach dessen Vernehmung die Beeidigung deshalb unterläßt, weil er die Voraussetzungen des Paragraph 170, Ziffer 7, StPO für gegeben ansieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0097805Dokumentnummer
JJR_19631204_OGH0002_0120OS00215_6300000_001