Norm
ZPO §393 Abs3Rechtssatz
Dass sich eine Partei nur durch den Urteilsspruch, nicht aber auch durch die Gründe als beschwert erachten könne, gilt nicht für ein Zwischenurteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0040958Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025