Norm
KO aF §46 Abs1Rechtssatz
Die Prozeßkosten, die dem Masseverwalter im Rahmen eines gegen die Masse geführten Prozesses erwachsen, sind Masseforderungen nach § 46 Abs 1 Z 1 KO; die des siegreichen Gegners hingegen Masseforderungen nach § 46 Abs 1 Z 2 KO.Die Prozeßkosten, die dem Masseverwalter im Rahmen eines gegen die Masse geführten Prozesses erwachsen, sind Masseforderungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, KO; die des siegreichen Gegners hingegen Masseforderungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0064832Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022