RS OGH 2022/7/12 5Ob366/63, 3Ob251/75, 3Ob102/80, 3Ob138/03w, 3Ob35/06b, 17Ob8/22h

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Veröffentlicht am 05.12.1963
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Norm

KO aF §46 Abs1

Rechtssatz

Die Prozeßkosten, die dem Masseverwalter im Rahmen eines gegen die Masse geführten Prozesses erwachsen, sind Masseforderungen nach § 46 Abs 1 Z 1 KO; die des siegreichen Gegners hingegen Masseforderungen nach § 46 Abs 1 Z 2 KO.Die Prozeßkosten, die dem Masseverwalter im Rahmen eines gegen die Masse geführten Prozesses erwachsen, sind Masseforderungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, KO; die des siegreichen Gegners hingegen Masseforderungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0064832

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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