Norm
ABGB §139Rechtssatz
Auf elterliche Pflegebefugnisse und Erziehungsbefugnisse - hier das der unehelichen Mutter nach § 169 ABGB - kann ohne gerichtliche Genehmigung nicht verzichtet werden. Selbst ein gerichtlich genehmigter Verzicht bewirkt grundsätzlich nur eine Suspension dieser Befugnisse, die wieder aufleben, wenn es das Wohl des Kindes erheischt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0009683Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020