RS OGH 1963/12/6 1Ob185/63, 7Ob625/81, 10Ob30/16h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1963
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Norm

ABGB §139
ABGB §144
ABGB §147
ABGB §169b

Rechtssatz

Auf elterliche Pflegebefugnisse und Erziehungsbefugnisse - hier das der unehelichen Mutter nach § 169 ABGB - kann ohne gerichtliche Genehmigung nicht verzichtet werden. Selbst ein gerichtlich genehmigter Verzicht bewirkt grundsätzlich nur eine Suspension dieser Befugnisse, die wieder aufleben, wenn es das Wohl des Kindes erheischt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 185/63
    Entscheidungstext OGH 06.12.1963 1 Ob 185/63
    Veröff: EvBl 1964/194 S 295
  • 7 Ob 625/81
    Entscheidungstext OGH 25.06.1981 7 Ob 625/81
    Vgl aber; Beisatz: Verzicht nicht möglich, daher vermag seine gerichtliche Genehmigung keine Rechtswirkungen nach sich zu ziehen. (T1)
  • 10 Ob 30/16h
    Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 30/16h
    Auch; nur: Auf elterliche Pflege? und Erziehungsbefugnisse kann ohne gerichtliche Genehmigung nicht verzichtet werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0009683

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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