Norm
ABGB §509Rechtssatz
Der Fruchtnießer kann - unbeschadet seines Rechtes auf die unter Schonung der Substanz zu erzielenden Erträgnisse - die Verwaltung der Sache nur beanspruchen, wenn er dazu fähig ist. Das gilt analog auch dann, wenn es sich um ein dem Fruchtgenußrecht entsprechendes obligatorisches Recht handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0015298Dokumentnummer
JJR_19631206_OGH0002_0010OB00183_6300000_002