RS OGH 1963/12/6 1Ob183/63

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Veröffentlicht am 06.12.1963
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Norm

ABGB §509

Rechtssatz

Der Fruchtnießer kann - unbeschadet seines Rechtes auf die unter Schonung der Substanz zu erzielenden Erträgnisse - die Verwaltung der Sache nur beanspruchen, wenn er dazu fähig ist. Das gilt analog auch dann, wenn es sich um ein dem Fruchtgenußrecht entsprechendes obligatorisches Recht handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0015298

Dokumentnummer

JJR_19631206_OGH0002_0010OB00183_6300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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