Norm
StPO §46 Abs3Rechtssatz
Auch der Beschluß, mit dem das Verfahren über eine Privatanklage nach Durchführung von Vorerhebungen gemäß § 46 Abs 3 StPO eingestellt wird, muß eine grundsätzliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht enthalten; sie bildet die Grundlage für die Einhebung der im Zuge der Vorerhebungen aufgelaufenen Sachverständigengebühren vom Privatankläger.Auch der Beschluß, mit dem das Verfahren über eine Privatanklage nach Durchführung von Vorerhebungen gemäß Paragraph 46, Absatz 3, StPO eingestellt wird, muß eine grundsätzliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht enthalten; sie bildet die Grundlage für die Einhebung der im Zuge der Vorerhebungen aufgelaufenen Sachverständigengebühren vom Privatankläger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0096986Dokumentnummer
JJR_19631210_OGH0002_0090OS00140_6300000_001