RS OGH 1963/12/11 VZR41/62

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Veröffentlicht am 11.12.1963
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Norm

ABGB §1078

Rechtssatz

Zur Umgehung von Vorkaufsrechten: Nicht jede Vereinbarung des Vorkaufsverpflichteten mit einem Dritten durch die statt eines Kaufvertrages ein anderes, besonders ausgestaltetes und darum den Vorkaufsfall nicht auslösendes Rechtsverhältnis begründet wird, ist als Umgehungsgeschäft nichtig; dies gilt vielmehr nur von solchen Abmachungen, die durch ihren Gesamtcharakter oder die Art und Weise ihres Zustandekommens das Gepräge der Sittenwidrigkeit erhalten, sei es daß sie auf verwerflichen Beweggründen oder der Anwendung unlauterer Mittel beruhen oder ausschließlich zu dem Zwecke getroffen werden, dem Verkaufsberechtigten Schaden zuzufügen. Veröff: JZ 1964,228

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0103293

Dokumentnummer

JJR_19631211_AUSL000_0050ZR00041_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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