Norm
ZPO §527 Abs2 B1Rechtssatz
Bestätigt das Rekursgericht teilweise und hebt teilweise ohne Rechtskraftvorbehalt auf, ist gegen den Aufhebungsbeschluß gemäß § 527 Abs 2 ZPO ein Rekurs unzulässig.Bestätigt das Rekursgericht teilweise und hebt teilweise ohne Rechtskraftvorbehalt auf, ist gegen den Aufhebungsbeschluß gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO ein Rekurs unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0044070Dokumentnummer
JJR_19631211_OGH0002_0030OB00166_6300000_001