Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Rechtsgeschäftliche Erklärungen dürfen nicht in mehrere Teile zerlegt und jeder dieser Teile für sich der rechtlichen Beurteilung zugeführt werden, falls kein Anhaltspunkt für eine andere Parteiabsicht gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0017809Dokumentnummer
JJR_19631217_OGH0002_0080OB00322_6300000_001