TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/19 2000/15/0164

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §183 Abs3;
LAO Tir 1984 §146 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde des F Verein in L, vertreten durch Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 5, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 17. August 2000, Zl. I-3339/2000, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. Dezember 1999, wurde dem beschwerdeführenden Verein für das Halten von zwölf Geldspielapparaten für den Zeitraum "01-MAR-1999 bis 31-MAR-1998" Vergnügungssteuer im Betrag von 72.000 S vorgeschrieben.

Des weiteren wurde dem beschwerdeführenden Verein mit Bescheid vom selben Tage für das Halten von zehn Geldspielapparaten für den Zeitraum "01-JUN-1999 bis 30-JUN- 1999" Vergnügungssteuer im Betrag von 60.000 S vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und führte aus, durch die beiden von ihm bekämpften Bescheide wäre für den Zeitraum 1. Mai 1999 bis 31. Mai 1999 sowie 1. Juni 1999 bis 30. Juni 1999 Vergnügungssteuer vorgeschrieben worden. Diese in den Bescheiden angeführten Aufstellungsdaten erwiesen sich aber als falsch. Seitens der "Polizei" seien am 23. April 1999 acht Spielapparate beschlagnahmt worden. Somit seien im Mai 1999 keine Spielapparate aufgestellt gewesen. Weiters seien am 15. Juni 1999 zehn Pokerautomaten beschlagnahmt worden, sodass sich der in Frage kommende Zeitraum nur von 1. bis 15. Juni erstrecke.

Das Tiroler Vergnügungssteuergesetz stelle auf das "Halten", nicht aber auf das Aufstellen von Spielapparaten ab. Die der Steuer unterzogenen Spielapparate seien aber nicht in Betrieb gesetzt, das bedeute, es sei auf ihnen nicht bzw. nicht längerwährend gespielt worden. Auch sei die "erhöhte" Abgabe nicht gerechtfertigt, weil nicht mehr als acht Spielapparate "gehalten" worden seien. "Die über die Zahl 8 hinausgehende Anzahl von Spielapparaten" seien Ausstellungs- bzw. "Verkaufsstücke" der S Ges.m.b.H und ausschließlich zum Verkauf, nicht aber zum Betrieb bestimmt gewesen. Die Spielapparate wären ferner teilweise defekt und daher im Sinne des Gesetzes keine Spielapparate gewesen.

Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, wobei in der Begründung ausgeführt wurde, dass mit dem einen der beiden Bescheide vom 27. Dezember 1999 die Vorschreibung an Vergnügungssteuer für den Monat März, nicht aber für den Monat Mai 1999, erfolgt sei.

Der beschwerdeführende Verein beantragte, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die erstinstanzlichen Bescheide, "mit welchen für den Zeitraum vom1. März 1999 bis 31. März 1999" und vom "1. Juni bis 30. Juni 1999" Vergnügungssteuer vorgeschrieben worden sei, als unbegründet ab.

Laut Ermittlungen des Erhebungsdienstes habe die S GmbH die Einheit Top 3, ein aus zwei Räumen bestehendes Lokal in Innsbruck, vom Eigentümer angemietet. Während der im Eingangsbereich befindliche Raum von der S GmbH - nach den Angaben der Geschäftsführerin dieser Gesellschaft - als Beratungsbüro für den Verkauf von Gastronomiemaschinen und Spielautomaten benutzt werde, sei der angrenzende Raum an den Beschwerdeführer untervermietet worden.

In dem vom Beschwerdeführer angemieteten Raum seien beginnend mit 1. März 1999 auf dessen Namen und Rechnung zwölf Geldspielapparate der Type "Magic Fun" betrieben worden. Die Spielapparate stünden im Eigentum der C GmbH mit Sitz in Bozen und seien um den monatlichen Betrag von 5.000 S pro Gerät vom Beschwerdeführer gemietet worden. Laut Erhebungsbericht vom 3. März 1999 sei das Spiellokal täglich geöffnet gewesen. Diese Angaben seien vom damals anwesenden Geschäftsführer der C GmbH, Dimo D., bestätigt worden. Die Anmeldung der zwölf Geldspielapparate zur Vergnügungssteuer sei für den beschwerdeführenden Verein durch dessen Obfrau, Benita H., am 16. März 1999 erfolgt. Die Spielapparate seien durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck am 17. März 1999 beschlagnahmt worden. Ende März 1999 habe die Obfrau des Beschwerdeführers dann die Abmeldung der Geräte vorgenommen.

Nach dem Wortlaut des § 18 Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 1982 werde die Pauschalsteuer für das Halten von Spielapparaten für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben, sodass es nicht von Bedeutung sei, ob ein Spielapparat innerhalb eines Monats nur zeitweise in Betrieb stehe. Unter Zugrundelegung der mit Gemeinderatsbeschluss vom 4. Dezember 1998 genehmigten Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Innsbruck sei die Vergnügungssteuer März 1999 für zwölf Spielapparate in Höhe von 6.000 S pro Automat sohin korrekt festgesetzt worden.

Der Beschwerdeführer habe mittels Inserat in der Innsbrucker Lokalzeitung "Stadtblatt" vom 9. Juni 1999 als Betreiber die Wiedereröffnung des Spiellokales bekannt gegeben und Pokerspielapparate beworben. Dem Wortlaut des Inserates sei eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Halter der Spielapparate anzusehen sei, was sich auch mit dessen Vereinszweck decke.

Wie sich aus dem Erhebungsbericht vom 16. Juni 1999 ergebe, seien in der Spielhalle in diesem Monat bis zum neuerlichen Eingreifen der Polizei am 15. Juni zehn Pokerautomaten betrieben worden.

Laut Erhebungsbericht vom 28. Juni 1999 sei der Spielbetrieb am 24. Juni 1999 neuerlich aufgenommen worden. Dies sei auch von dem bei der Überprüfung anwesenden Geschäftsführer der C GmbH, Herrn Dimo D., bestätigt worden, welcher in keiner Weise erwähnt habe, dass von den zehn Geldspielapparaten einige der S GmbH als Ausstellungs- bzw. Verkaufsstücke gedient hätten.

Das Vorhandensein von Ausstellungs- und Verkaufsstücken widerspreche zudem der seinerzeitigen Anmeldung von zwölf Spielapparaten, wobei unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise davon auszugehen sei, dass diese Geräte auch bespielt worden seien. Für die Behauptung, die Geräte seien teilweise defekt gewesen, ergäben sich aus den Aktenunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer habe diesen Einwand nicht durch entsprechende Nachweise zu belegen vermocht. Zudem wäre selbst bei Unterstellung defekter Apparate nichts gewonnen, weil bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Bestreben als evident anzusehen wäre, die Geräte reparieren zu lassen, und der vergnügungssteuerpflichtige Tatbestand bereits dann erfüllt sei, wenn das Gerät auch nur einen Tag bespielt worden sei.

Die Steuerpflicht werde zwar an das "Betreiben" des Spielapparates geknüpft. Dieser Umstand sei im gegenständlichen Falle aufgrund der Erhebungsberichte, der erfolgten Anmeldung der Geräte zur Vergnügungssteuer und der Bewerbung des Geldspieles per Inserat in Verbindung mit der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als erwiesen anzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 1982, LGBl. Nr. 60 (nachfolgend: VgStG), in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/1986, lauten auszugsweise:

"§ 18

(1) Die Pauschsteuer wird für das Halten von Spielapparaten für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben.

(2) ...

(3) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Monat:

a)

...

b)

...

c)

für das Halten von Spielapparaten, bei denen dem Benützer vermögenswerte Gewinne ausgefolgt oder in Aussicht gestellt werden, gleichgültig, ob Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen oder nicht, 1.500,-- Schilling je Apparat.

(4) Die im Abs. 3 lit. a bis c angeführten Sätze erhöhen sich um 100 v.H., wenn mehr als drei Spielapparate aufgestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die aufgestellten Spielapparate am Aufstellungsort in einer organisatorischen Einheit stehen.

(5) ....

(6)..."

"§ 20

Erhöhung der Steuersätze

Die in den §§ 13 bis 19 angeführten Steuersätze können bis

zum Doppelten erhöht werden."

Art. III Z 5 lit. d der Haushaltssatzung 1999 der Landeshauptstadt Innsbruck, IV - 10555/1998, kundgemacht am 4. Januar 1999, lautet:

"Für Spielapparate im Sinne des § 18 Abs. 3 lit. c Vergnügungssteuergesetz in Verbindung mit § 18 Abs. 4 leg. cit. wird gemäß § 20 leg. cit. die Pauschsteuer mit ATS 6.000,-- für jeden angefangenen Monat festgesetzt."

1. Vergnügungssteuer für März 1999:

Der beschwerdeführende Verein führt zunächst aus, dass mit einem der beiden erstinstanzlichen Bescheide vom 27. Dezember 1999 Vergnügungssteuer für den Zeitraum "01-MAR-1999 bis 31-MAR-1999" vorgeschrieben worden sei. Ein derartiger Zeitraum sei "reell" nicht existent, weshalb für einen solchen Zeitraum eine Abgabe auch nicht zur Vorschreibung gelangen könne. Auch die Bezeichnung "MAR" sei dem Kalender fremd. Er habe darin einen Schreibfehler erkannt und vermeint, es handle sich um den Zeitraum 1. bis 31. Mai. Die Deutung der belangten Behörde, es würde die Bezeichnung "MAR" März bedeuten sei nicht nachvollziehbar, da der Bescheid weder den Buchstaben "ä" noch den Buchstaben "z" aufweise.

Die im erstinstanzlichen Bescheid verwendete Monatsbezeichnung "MAR" mag in der Tat mehrere Interpretationen darüber zulassen, welcher Monat angesprochen wird. Dass es sich - im Rahmen dieser möglichen Interpretationen - um den März 1999 gehandelt hat, musste dem Beschwerdeführer, welcher gerade für März 1999 eine An- und Abmeldung von Spielapparaten derselben Anzahl getätigt hatte, spätestens mit Zustellung der Berufungsvorentscheidung bekannt sein, welche seine Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung von Vergnügungssteuer für den Zeitraum 1. März bis 31. März 1999 (und vom 1. Juni bis 30. Juni 1999) abwies. In der Folge hat auch die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides klargestellt, dass mit dem hier in Rede stehenden erstinstanzlichen Bescheid über den Zeitraum 1. März 1999 bis  31. März 1999 abgesprochen worden ist. Dass die belangte Behörde damit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte, die ihr als Berufungsinstanz nicht zugekommen wäre, behauptet die Beschwerde zutreffender Weise nicht.

Der Beschwerdeführer hat mit der mit 16. März 1999 datierten Eingabe zwölf näher bezeichnete Spielautomaten der Type "Magic Fun" rückwirkend zum 1. März 1999 zur Vergnügungssteuer angemeldet. Aus dieser Anmeldung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zwölf spielbereite Geräte gehalten hat. Nach der Beschlagnahme der Geräte am 17. März 1999 hat der beschwerdeführende Verein diese mit einem am 31. März 1999 beim Magistrat eingelangtem Schreiben abgemeldet. Dass ein Teil der in Rede stehenden Geräte ("die über 8 hinausgehende Anzahl von Spielapparaten") nach dem 16. März defekt gewesen sein bzw. der S GmbH als Ausstellungsstücke gedient haben soll, ist im vorliegenden Falle nicht von Bedeutung, da gemäß § 18 VgStG die Pauschsteuer für das Halten von Spielapparaten für jeden angefangenen Kalendermonat nach festen Sätzen erhoben wird. Mangels einer Auswirkung auf die Vergnügungssteuer für März 1999 brauchte die belangte Behörde den Beweisantrag betreffend die nach dem Zeitpunkt der Anmeldung (16. März 1999) eingetretenen Umstände nicht nachzukommen.

Die Vorschreibung von Vergnügungssteuer für den Monat März 1999 erweist sich somit als mit dem Gesetz im Einklang.

2. Vergnügungssteuer für Juni 1999:

Der Beschwerdeführer bestreitet den Betrieb einer Spielhalle im Juni 1999 nicht. Er bringt auch hinsichtlich der Vorschreibung der Pauschalsteuer für das Halten von zehn Spielapparaten im Juni 1999 vor, die belangte Behörde hätte zu ermitteln verabsäumt, welche Apparate nur zu Verkaufs- und Ausstellungszwecken aufgestellt gewesen und niemals bespielt worden bzw. welche Apparate aufgrund elektronischer Defekte nicht bespielbar gewesen seien. Vom Beschwerdeführer beantragte Beweise seien von der Abgabenbehörde nicht aufgenommen worden, was eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstelle.

Gemäß § 146 Abs. 3 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984 (nachfolgend: TLAO) sind die von den Parteien beantragten Beweise (von den in dieser Bestimmung näher genannten Ausnahmen abgesehen) aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung zur entsprechenden Bestimmung des § 183 Abs. 3 BAO setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages aber die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, braucht die Abgabenbehörde nicht zu entsprechen. Dies gilt auch für solche Beweisanträge, die auch eine abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. März 2002, 98/13/0162).

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung "beizuschaffende Akte der Pol. Dion Innsbruck, ..., AZ St. 1051/99" sowie Gabriele F. als Beweismittel angeführt hat. Ein tauglicher Beweisantrag liegt damit aus folgenden Gründen nicht vor:

Hinsichtlich der beantragten Herbeischaffung von Akten der Bundespolizeidirektion Innsbruck ist der Beschwerdeführer vorerst darauf zu verweisen, dass die Berufung auf Akten kein zulässiges Beweisanbot darstellt, wenn im Beweisantrag nicht dargestellt wird, aus welchen Bestandteilen des betroffenen Aktes sich welche konkreten Umstände ergeben sollten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2001, 97/13/0091). Eine derartige Darstellung ist im gegenständlichen Beweisantrag nicht erfolgt.

Der Beweisantrag hinsichtlich der Zeugeneinvernahme lässt aber auch sonst nicht erkennen, welche konkrete Tatsachenbehauptung der Berufungsausführung im Einzelnen durch die angebotenen Beweismittel hätte erwiesen werden sollen.

Bei der Frage, wie viele der am 15. Juni 1999 im Lokal des beschwerdeführenden Vereines beschlagnahmten zehn Pokerautomaten tatsächlich (auch nur zeitweilig) betriebsbereit gehalten worden seien, handelt es sich um eine auf der Sachverhaltsebene zu lösende Tatfrage, die von der Abgabenbehörde in einem Akt der Beweiswürdigung zu lösen ist, welche der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung dahin unterliegt, ob der Denkvorgang der belangten Behörde zu einem den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Ergebnis geführt hat, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat mit Zeitungsinserat im Innsbrucker "Stadtblatt" vom 9. Juni 1996 die Wiedereröffnung des zuvor geschlossenen Spiellokales mit Pokerspielapparaten bekannt gegeben. Eine Anmeldung zur Vergnügungssteuer ist nicht erfolgt. Laut Erhebungsbericht der Prüfungsbeamten des Erhebungsamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 16. Juni 1999 war das Spiellokal für den Spielbetrieb mit zehn Pokerspielapparaten bis zum 15. Juni 1999 "sporadisch" geöffnet. Am 15. Juni 1999 wurden die zehn Spielapparate im Beisein der Erhebungsbeamten von Organen der Bundespolizeidirektion Innsbruck beschlagnahmt. Wenn die belangte Behörde aufgrund dieser Umstände daher davon ausging, dass diese zehn Spielapparate auch betriebsbereit gehalten worden sind, kann dies nicht als das Ergebnis einer unschlüssigen Beweiswürdigung angesehen werden.

Dabei konnte auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Ermittlung des Sachverhaltes nur unzureichend mitgewirkt hat. So behauptete der beschwerdeführende Verein im Verwaltungsverfahren, 1.) die Spielapparate seien "nicht bzw. nicht längerwährend bespielt worden", 2.) (offensichtlich ausgehend von der irrigen Annahme, dass die gemäß § 18 Abs. 4 VgStG um 100% erhöhte Abgabe erst zu erheben ist, wenn mehr als acht Spielapparate gehalten werden ("die erhöhte Abgabe ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil nicht mehr als acht Spielapparate gehalten wurden")), es seien jeweils nicht mehr als acht Spielapparate gehalten worden, und 3.) bei den die Zahl acht übersteigenden und in seinem Lokal aufgestellten Geräten habe es sich jeweils um Ausstellungsstücke der S GmbH gehandelt. Eine konkrete Anzahl der von ihm betriebsbereit gehaltenen Geräte hat der beschwerdeführende Verein im Verwaltungsverfahren indes nicht ausdrücklich benannt, sondern lediglich allgemein ausgeführt, dass die weiteren Spielapparate defekt gewesen seien und auf ihnen daher nicht habe gespielt werden können. Auch die Beschwerde vermag die genaue Zahl betriebsbereit gehaltener Spielapparate nicht zu benennen. "Höchstens zwei bis drei Spielapparate" seien "zeitweise" zum Betrieb zur Verfügung gestanden.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. Juni 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000150164.X00

Im RIS seit

14.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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