RS OGH 1963/12/17 4Ob127/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1963
beobachten
merken

Norm

AngG §17 IV
AngG §17a
  1. AngG Art. 1 § 17 heute
  2. AngG Art. 1 § 17 gültig ab 01.01.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 390/1976
  1. AngG Art. 1 § 17a gültig von 27.09.1946 bis 31.12.1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 390/1976

Rechtssatz

Wird einem Angestellten ein Urlaub schon vor Zurücklegung einer Dienstzeit von sechs Monaten gewährt, dann kann dieser als Urlaub im Sinne der §§ 17 ff AngG gewertet werden. Die Vereinbarung, daß Urlaub ohne Bezahlung gewährt wird, ist nur rechtswirksam, wenn dem Angestellten auch der gebührende bezahlte Urlaub gewährt wird.Wird einem Angestellten ein Urlaub schon vor Zurücklegung einer Dienstzeit von sechs Monaten gewährt, dann kann dieser als Urlaub im Sinne der Paragraphen 17, ff AngG gewertet werden. Die Vereinbarung, daß Urlaub ohne Bezahlung gewährt wird, ist nur rechtswirksam, wenn dem Angestellten auch der gebührende bezahlte Urlaub gewährt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 127/63
    Entscheidungstext OGH 17.12.1963 4 Ob 127/63
    Veröff: SozM IA/c,127

Schlagworte

SW: vorzeitig, Wartezeit, Erholungsurlaub, unbezahlt, gegen Entfall der Bezüge, Urlaubsgesetz, Wirksamkeit, Voraussetzung, Urlaubsentgelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0028237

Dokumentnummer

JJR_19631217_OGH0002_0040OB00127_6300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten