RS OGH 2016/7/11 8Ob319/63, 2Ob510/77, 3Ob663/78, 6Ob856/81, 7Ob72/08a, 5Ob62/16b

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Veröffentlicht am 17.12.1963
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Rechtssatz

In dem von je zur Hälfte eigentumsberechtigten Ehegatten vereinbarten wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbot liegt eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft, die aber bei wichtigen Gründen für die Aufhebung der Gemeinschaft ( zumal nach der Ehescheidung ) erlischt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0010745

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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