Norm
AngG §17 IVRechtssatz
Eine von den Vertragsteilen bei Dienstantritt geschlossene Vereinbarung, für einen Urlaub, der vor Vollendung einer Dienstzeit von sechs Monaten (§ 17 Abs 3 AngG) gewährt wird, kein Urlaubsentgelt zu bezahlen, ist nur dann rechtswirksam, wenn dem Dienstnehmer im ersten Dienstjahr noch ein weiterer, bezahlter Urlaub gewährt wird.Eine von den Vertragsteilen bei Dienstantritt geschlossene Vereinbarung, für einen Urlaub, der vor Vollendung einer Dienstzeit von sechs Monaten (Paragraph 17, Absatz 3, AngG) gewährt wird, kein Urlaubsentgelt zu bezahlen, ist nur dann rechtswirksam, wenn dem Dienstnehmer im ersten Dienstjahr noch ein weiterer, bezahlter Urlaub gewährt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, vorzeitig, Wartezeit, Entgelt, gegen Entfall der Bezüge, Urlaubsgesetz, Angestellte, unbezahlt, Angestellte, WirksamkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0028234Dokumentnummer
JJR_19631217_OGH0002_0040OB00127_6300000_001