Norm
ABGB §938 ARechtssatz
Wird ein Geldbetrag zum Erwerb einer Sache geschenkt, dann muß geprüft werden, ob nach dem Parteiwillen dieser Geldbetrag unmittelbar oder ob die Sache, die für diesen Geldbetrag erworben werden soll, mittelbar unentgeltlich dem Bedachten zugewendet werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0018837Dokumentnummer
JJR_19631217_OGH0002_0080OB00314_6300000_001