Norm
AbgEO allgRechtssatz
Wohl bilden gemäß § 35 Abs 1 erster Satz EO grundsätzlich nur solche Tatsachen einen tauglichen Oppositionsgrund, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels entstanden sind. Dieser Grundsatz gilt aber dann nicht, wenn die verpflichtete Partei gar nicht die Möglichkeit hatte, diese Tatsachen vor Entstehung des Exekutionstitels geltend zu machen. Dies ergibt sich aus dem zweiten Satz der zitierten Gesetzesstelle, die auch bei nicht gerichtlichen Entscheidungen sinngemäß angewendet werden muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0001392Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011