RS OGH 1963/12/18 3Ob157/63, 1Ob12/91, 3Ob1060/92, 2Ob256/06w

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Veröffentlicht am 18.12.1963
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Norm

AbgEO allg
EO §35 B

Rechtssatz

Wohl bilden gemäß § 35 Abs 1 erster Satz EO grundsätzlich nur solche Tatsachen einen tauglichen Oppositionsgrund, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels entstanden sind. Dieser Grundsatz gilt aber dann nicht, wenn die verpflichtete Partei gar nicht die Möglichkeit hatte, diese Tatsachen vor Entstehung des Exekutionstitels geltend zu machen. Dies ergibt sich aus dem zweiten Satz der zitierten Gesetzesstelle, die auch bei nicht gerichtlichen Entscheidungen sinngemäß angewendet werden muss.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 157/63
    Entscheidungstext OGH 18.12.1963 3 Ob 157/63
    EvBl 1964/168 S 243 = RZ 1964,77
  • 1 Ob 12/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 12/91
    nur: Wohl bilden gemäß § 35 Abs 1 erster Satz EO grundsätzlich nursolche Tatsachen einen tauglichen Oppositionsgrund, die erst nachEntstehung des Exekutionstitels entstanden sind. (T1)
  • 3 Ob 1060/92
    Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 1060/92
    nur T1
  • 2 Ob 256/06w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 256/06w
    Vgl; Beisatz: Hier: Prüfung, ob dem Oppositionskläger im Titelverfahren der Einwand der Legalzession des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten an den Sozialversicherungsträger objektiv möglich gewesen wäre. (T2); Veröff: SZ 2007/147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0001392

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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