RS OGH 1963/12/18 7Ob234/63 (7Ob235/63), 7Ob42/74, 8Ob221/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1963
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Norm

ABGB §1053
SchG allg
WG allg

Rechtssatz

Eskomptieren eines Wechsels: Ob dieser Vertrag ein Kaufvertrag oder ein Darlehensvertrag ist, muß der Lage des Einzelfalles entnommen werden. Für den Regelfall überträgt der Diskontnehmer den Wechsel oder Scheck endgültig auf den Diskontgeber und dieser übernimmt das Wertpapier gegen Bezahlung der Diskontsumme. In diesem Fall ist das Diskontgeschäft oder richtiger gesagt das ihm zugrunde liegende Kausalgeschäft stets als Kaufvertrag angesehen worden, wobei der Wechsel selbst und die Wechselforderung Kaufgegenstand sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 234/63
    Entscheidungstext OGH 18.12.1963 7 Ob 234/63
    Veröff: EvBl 1964/202 S 296
  • 7 Ob 42/74
    Entscheidungstext OGH 25.04.1974 7 Ob 42/74
    Ähnlich; Veröff: SZ 47/55
  • 8 Ob 221/01k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 Ob 221/01k
    Vgl; Beisatz: Unter "Diskontgeschäft" versteht man die Kreditierung von Wechselforderungen durch Banken. Die Bank erwirbt dabei vom Einreicher einen noch nicht fälligen Wechsel gegen Zahlung eines der Wechselsumme entsprechenden Entgelts abzüglich der Zwischenzinsen für die Zeit bis zum Fälligkeitstag des Wechsels sowie abzüglich einer Provision. Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung liegt zumindest bei endgültiger Übernahme des Wertpapiers gegen Bezahlung der Diskontsumme ein Kaufvertrag vor. Der Einreicher-und nicht die Bank-trägt das Risiko der Nichteinlösung des Wechsels. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0038608

Dokumentnummer

JJR_19631218_OGH0002_0070OB00234_6300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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