Norm
ABGB §1053Rechtssatz
Eskomptieren eines Wechsels: Ob dieser Vertrag ein Kaufvertrag oder ein Darlehensvertrag ist, muß der Lage des Einzelfalles entnommen werden. Für den Regelfall überträgt der Diskontnehmer den Wechsel oder Scheck endgültig auf den Diskontgeber und dieser übernimmt das Wertpapier gegen Bezahlung der Diskontsumme. In diesem Fall ist das Diskontgeschäft oder richtiger gesagt das ihm zugrunde liegende Kausalgeschäft stets als Kaufvertrag angesehen worden, wobei der Wechsel selbst und die Wechselforderung Kaufgegenstand sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0038608Dokumentnummer
JJR_19631218_OGH0002_0070OB00234_6300000_002