Norm
ABGB §294 BRechtssatz
Zubehör: Eine Verpfändung der Nebensache hebt jedoch die Zubehörseigenschaft nicht auf ( vgl Klang**2, II Band S 22 ). Daran ändert auch nichts, daß eine gesonderte ( Mobiliar- ) Pfändung des Zubhörs unter Interverntion des Pfandgläubigers der Hauptsache vollzogen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0009880Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014