Norm
AußStrG §23 Abs2Rechtssatz
Steht die Staatsbürgerschaft des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes nicht zweifelsfrei fest, so ist nicht nach § 23 Abs 2, sondern nach § 25 AußStrG vorzugehen.Steht die Staatsbürgerschaft des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes nicht zweifelsfrei fest, so ist nicht nach Paragraph 23, Absatz 2,, sondern nach Paragraph 25, AußStrG vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0007541Dokumentnummer
JJR_19631218_OGH0002_0060OB00312_6300000_001