Norm
ABGB §1419Rechtssatz
Verweigert der betreibende Gläubiger selbst ohne hinreichenden Grund die Annahme des Geschuldeten, so ist dies kein Grund, die Exekution einzustellen. Der Verpflichtete muß den Betrag gemäß § 1425 ABGB bei Gericht erlegen.Verweigert der betreibende Gläubiger selbst ohne hinreichenden Grund die Annahme des Geschuldeten, so ist dies kein Grund, die Exekution einzustellen. Der Verpflichtete muß den Betrag gemäß Paragraph 1425, ABGB bei Gericht erlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0001381Dokumentnummer
JJR_19631218_OGH0002_0030OB00170_6300000_001