RS OGH 2025/9/29 7Ob326/63; 5Ob28/65; 5Ob134/71; 2Ob106/73; 1Ob177/75; 6Ob655/77 (6Ob656/77); 5Ob572

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Veröffentlicht am 19.12.1963
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Rechtssatz

Das Vorliegen einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation und eines Einwirkungsrechtes jedes Partners ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Gesellschaft nach § 1175 ff ABGB.Das Vorliegen einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation und eines Einwirkungsrechtes jedes Partners ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Gesellschaft nach Paragraph 1175, ff ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0022118

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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