Norm
ABGB §1175 A1Rechtssatz
Das Vorliegen einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation und eines Einwirkungsrechtes jedes Partners ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Gesellschaft nach § 1175 ff ABGB.Das Vorliegen einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation und eines Einwirkungsrechtes jedes Partners ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Gesellschaft nach Paragraph 1175, ff ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0022118Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025