RS OGH 1963/12/19 5Ob367/63, 6Ob286/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1963
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Norm

ABGB §143
ABGB §220
AußStrG §1 B1

Rechtssatz

Über den Antrag der ehelichen Mutter auf Ersatz der Auslagen, die durch ihre Unterhaltsleistungen als subsidiär Unterhaltspflichtige nicht gedeckt werden konnten, aus dem Stammvermögen des Kindes ist im Außerstreitverfahren zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0005839

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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