Norm
StPO §427Rechtssatz
Eine Bestimmung, daß in einem vom Rechtsmittelgericht angeordneten erneuerten Verfahren die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten auch bei Zutreffen der im § 427 Abs 1 StPO normierten Voraussetzungen nicht vorgenommen werden dürfe, ist dem Gesetz fremd.Eine Bestimmung, daß in einem vom Rechtsmittelgericht angeordneten erneuerten Verfahren die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten auch bei Zutreffen der im Paragraph 427, Absatz eins, StPO normierten Voraussetzungen nicht vorgenommen werden dürfe, ist dem Gesetz fremd.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0101539Dokumentnummer
JJR_19631219_OGH0002_0100OS00221_6300000_001