Rechtssatz
Unter den "Beteiligten" im Sinne des § 11 Abs 1 EKHG ist auch der Lenker des Kraftfahrzeuges zu verstehen. Denn wenn auch im EKHG eine der Vorschrift des § 18 Abs 3 KraftVerkG entsprechende Bestimmung nicht ausdrücklich enthalten ist, besteht doch kein Grund zur Annahme, dass der Gesetzgeber des EKHG die Haftung des Fahrzeuglenkers in der Art verschärfen wollte, dass dieser zunächst solidarisch mit den anderen Beteiligten zu haften habe und sich somit nicht sofort auf die Ausgleichung nach § 11 EKHG - wie der Kraftfahrzeughalter - berufen dürfe.Unter den "Beteiligten" im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG ist auch der Lenker des Kraftfahrzeuges zu verstehen. Denn wenn auch im EKHG eine der Vorschrift des Paragraph 18, Absatz 3, KraftVerkG entsprechende Bestimmung nicht ausdrücklich enthalten ist, besteht doch kein Grund zur Annahme, dass der Gesetzgeber des EKHG die Haftung des Fahrzeuglenkers in der Art verschärfen wollte, dass dieser zunächst solidarisch mit den anderen Beteiligten zu haften habe und sich somit nicht sofort auf die Ausgleichung nach Paragraph 11, EKHG - wie der Kraftfahrzeughalter - berufen dürfe.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0058287Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2012