RS OGH 1963/12/19 10Os295/63

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Veröffentlicht am 19.12.1963
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Norm

StPO §401
StPO §501

Rechtssatz

Auch dann, wenn auf Grund eines im Sinne des § 501 StPO von dem militärischen Standeskörper gestellten Ansuchens oder einen diesem gleichzuhaltenden, aus militärdienstlichen Gründen erfolgten Befürwortung eines vom Soldaten selbst eingebrachten Strafaufschubsgesuches die Vollstreckung der Strafe um mehr als sechs Monate hinausgeschoben werden soll, ist zur Genehmigung des Strafaufschubs gemäß dem § 401 Abs 7 StPO ausschließlich der Gerichtshof zweiter Instanz funktionell zuständig.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 295/63
    Entscheidungstext OGH 19.12.1963 10 Os 295/63
    Veröff: SSt XXXIV/84 = JBl 1964,375 = EvBl 1964/289 S 406

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0101538

Dokumentnummer

JJR_19631219_OGH0002_0100OS00295_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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