Norm
EO §251Rechtssatz
Eine nach § 251 EO unzulässige Pfändung wird nicht dadurch wirksam, daß der Verpflichtete wegen Änderung der Verhältnisse die betreffenden Gegenstände nicht mehr benötigt.Eine nach Paragraph 251, EO unzulässige Pfändung wird nicht dadurch wirksam, daß der Verpflichtete wegen Änderung der Verhältnisse die betreffenden Gegenstände nicht mehr benötigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0003423Dokumentnummer
JJR_19631224_OGH0002_0030OB00175_6300000_001