RS OGH 1964/1/8 6Ob328/63, 4Ob561/76, 5Ob634/76, 6Ob108/99x, 2Ob115/02d, 3Ob235/05p, 3Ob192/07t, 4Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1964
beobachten
merken

Norm

BewG 1955 §1
NWG §5

Rechtssatz

Nach § 5 NWG müssen durch die Entschädigungssumme alle Schäden ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden (vgl SZ 18/132). Die Grundsätze des Bewertungsgesetzes 1955 können bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages nicht herangezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 328/63
    Entscheidungstext OGH 08.01.1964 6 Ob 328/63
    Veröff: SZ 37/2 = EvBl 1964/266 S 394 = JBl 1964,373
  • 4 Ob 561/76
    Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 561/76
    nur: Nach § 5 NWG müssen durch die Entschädigungssumme alle Schäden ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden. (T1) Beisatz: Hier: Erschwerung der Wirtschaftsführung. (T2)
  • 5 Ob 634/76
    Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Ob 634/76
    Beisatz: "Alle Nachteile" (T3)
  • 6 Ob 108/99x
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 108/99x
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Feststellung der Entschädigung ist auch auf diejenigen Nachteile Rücksicht zu nehmen, welche diese Berechtigten durch die Einräumung des Notweges erleiden. Der Entschädigungsanspruch steht nur dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu, an ihn sind die anderen an der Liegenschaft Berechtigten gewiesen; doch wird auf sie insofern Bedacht genommen, als bei Belastung der Liegenschaft mit dinglichen Rechten die Entschädigung zu Gericht zu erlegen und nach den Grundsätzen für die Verteilung des Meistbotes zu verteilen ist. (T4)
  • 2 Ob 115/02d
    Entscheidungstext OGH 15.04.2004 2 Ob 115/02d
    Auch; Beisatz: Der durch die Herstellung einer neuen Wegeanlage entstehende Schaden besteht im Verkehrswert der in Anspruch genommenen Grundfläche, darüber hinaus können sich eine Wertminderung des dem Eigentümer verbleibenden Restgrundstückes sowie Nachteile durch erschwerte Bewirtschaftung des übrigen Grundbesitzes ergeben. (T5); Veröff: SZ 2004/50
  • 3 Ob 235/05p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 235/05p
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Der Entschädigungsanspruch steht nur dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu, an ihn sind die anderen an der Liegenschaft Berechtigten gewiesen; doch wird auf sie insofern Bedacht genommen, als bei Belastung der Liegenschaft mit dinglichen Rechten die Entschädigung zu Gericht zu erlegen und nach den Grundsätzen für die Verteilung des Meistbotes zu verteilen ist. (T6); Beisatz: Wie ein Umkehrschluss aus § 5 Abs 2 zweiter Satz NWG aF ergibt, haben an der belasteten Liegenschaft dinglich Berechtigte, „zu deren Befriedigung das Entschädigungskapital zu dienen hat (§ 22 NWG)", anders als sonstige Berechtigte, die an den Eigentümer verwiesen werden, einen unmittelbaren Entschädigungsanspruch gegenüber dem Eigentümer des notleidenden Grundstücks. (T7)
  • 3 Ob 192/07t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 192/07t
    Vgl; Beisatz: Die Entschädigungssumme nach § 5 NWG muss zumindest die Verminderung des Verkehrswerts ausgleichen. (T8)
  • 4 Ob 74/21t
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 4 Ob 74/21t
    Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0052925

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten