Norm
BewG 1955 §1Rechtssatz
Nach § 5 NWG müssen durch die Entschädigungssumme alle Schäden ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden (vgl SZ 18/132). Die Grundsätze des Bewertungsgesetzes 1955 können bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages nicht herangezogen werden.Nach Paragraph 5, NWG müssen durch die Entschädigungssumme alle Schäden ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden vergleiche SZ 18/132). Die Grundsätze des Bewertungsgesetzes 1955 können bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages nicht herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0052925Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021