Norm
MG §21 Abs1 A3Rechtssatz
Die Einwendung, die Erblasserin sei im Zeitpunkt ihres Todes nicht mehr Mieterin gewesen, ihre Verlassenschaft sei daher zur Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 11 MG nicht legitimiert, unterliegt der Eventualmaxime.Die Einwendung, die Erblasserin sei im Zeitpunkt ihres Todes nicht mehr Mieterin gewesen, ihre Verlassenschaft sei daher zur Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG nicht legitimiert, unterliegt der Eventualmaxime.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0044999Dokumentnummer
JJR_19640108_OGH0002_0060OB00337_6300000_002