RS OGH 1964/1/10 7Ob1/64, 6Ob298/69, 4Ob2024/96t, 9Ob85/00s, 5Ob159/01w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1964
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Norm

ABGB §837 A

Rechtssatz

Zur Befugnis des Hausverwalters, mit einem Miteigentümer des Hauses einen Mietvertrag abzuschließen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1/64
    Entscheidungstext OGH 10.01.1964 7 Ob 1/64
    Veröff: MietSlg 16033 = MietSlg 16070 = SZ 37/6
  • 6 Ob 298/69
    Entscheidungstext OGH 10.12.1969 6 Ob 298/69
    Beisatz: Ausdrückliche Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich. (T1) Veröff: MietSlg 21092
  • 4 Ob 2024/96t
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2024/96t
    Auch; Beisatz: Der Hausverwalter ist nicht berechtigt, einen Bestandvertrag mit einem Miteigentümer abzuschließen, weil es sich dabei um eine außerordentliche Maßnahme handelt. (T2) Veröff: SZ 69/90
  • 9 Ob 85/00s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 9 Ob 85/00s
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 159/01w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 159/01w
    Beisatz: Jeder Abschluss eines Mietvertrages mit einem Miteigentümer der Liegenschaft ist ein Akt der außerordentlichen Verwaltung, zu dem der Liegenschaftsverwalter eine besondere Vollmacht braucht, widrigenfalls der Vertrag nicht wirksam zustande kommt. Um rechtswirksam zu werden, bedarf ein solcher vom Verwalter unter Überschreitung seiner Vollmacht abgeschlossener Mietvertrag der einstimmigen Genehmigung der Liegenschaftseigentümer. Das gilt auch für Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet wurde. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0015768

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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