RS OGH 1964/1/14 8Ob333/63

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Veröffentlicht am 14.01.1964
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Norm

ABGB §863 B
HGB §346

Rechtssatz

Wenn ein Kaufmann von einer Bank, mit der er als deren Darlehensschuldner in Geschäftsverbindung steht, im Sinne des Schuldscheines eine schriftliche Mitteilung über die Termine, zu denen die Bank mit ihm abzurechnen beabsichtigt, erhält und er damit nicht einverstanden ist, verlangen es die Gepflogenheiten des redlichen Verkehres, daß er der Bank sein mangelndes Einverständnis bekannt gibt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 333/63
    Entscheidungstext OGH 14.01.1964 8 Ob 333/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0015839

Dokumentnummer

JJR_19640114_OGH0002_0080OB00333_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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